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E-Rechnung für Kleinunternehmer: Was gilt wirklich?

Kurz gesagt: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, auch nicht ab 2028. Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber schon heute. Hier die Einzelheiten.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist, wessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 25.000 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Diese Grenzen gelten seit 2025.

Ausstellen: PDF und Papier bleiben erlaubt

Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 UStG steuerfrei sind, dürfen nach § 34a UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder als PDF. Eine Frist gibt es dafür nicht. Wie bisher braucht der Versand als PDF die Zustimmung des Empfängers.

Auf die Rechnung gehören mindestens: Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer.

Überschreiten Sie die Umsatzgrenzen, gelten die allgemeinen Regeln, und je nach Zeitpunkt auch die E-Rechnungspflicht.

Empfangen: Das müssen auch Kleinunternehmer

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Ihre Lieferanten Ihnen E-Rechnungen schicken, ohne vorher zu fragen. Sie müssen sie annehmen können und im Original aufbewahren, also die XML- oder ZUGFeRD-Datei. Dafür genügt ein E-Mail-Postfach. Zum Lesen und Prüfen nutzen Sie E-Rechnung öffnen kostenlos und ohne Anmeldung.

Wenn ein Kunde trotzdem eine E-Rechnung möchte

Große Kunden und Behörden verlangen oft E-Rechnungen. Freiwillig dürfen Sie sie jederzeit ausstellen. In der E-Rechnung werden Ihre Positionen als „steuerfrei“ mit dem Hinweis auf § 19 UStG gekennzeichnet. Wichtig: Haben Sie nur eine Steuernummer, braucht die E-Rechnung zusätzlich eine Kennung wie Ihre Lieferantennummer beim Kunden, sonst meldet der Prüfer BR-CO-26.

Mit dem kostenlosen Konto erstellen Sie bei Billmorph 5 E-Rechnungen im Monat. Für die meisten Kleinunternehmer reicht das.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer ab 2028 E-Rechnungen schreiben?

Nein. Nach § 34a UStDV dürfen Kleinunternehmer ihre Rechnungen ohne zeitliche Grenze als Papier- oder PDF-Rechnung übermitteln.

Muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen entgegennehmen können. Ein E-Mail-Postfach und ein Programm oder Werkzeug zum Lesen genügen.

Muss ich die E-Rechnung ausdrucken und aufbewahren?

Aufbewahren müssen Sie die E-Rechnung in ihrer ursprünglichen Form, also die Datei. Ein Ausdruck oder PDF ersetzt sie nicht, ist aber als Lesehilfe erlaubt.

Welche Umsatzgrenzen gelten?

Seit 2025: höchstens 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 UStG).